Schreckschuss Gewehre
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Schreckschuss Gewehre
SCHRECKSCHUSSGEWEHRE ONLINE KAUFEN
Schreckschussgewehre werden zum Verschießen von Knallkartuschen verwendet. Ein Verschießen von pyrotechnischer Munition ist meist nicht möglich. Besonders beliebt sind Schreckschussgewehre bei Sammlern. Durch das authentische Aussehen der Gewehre dienen diese als hochwertige Dekorationsobjekte und das sogar noch mit Funktion.
Aktuelle Modelle sind die GSG MP40 und das Sturmgewehr StG 44, beide im Kaliber 9 mm P.A.K. Alle hier angebotenen Schreckschusspistolen sind für den deutschen Markt zugelassen und besitzen eine PTB-Zulassungsnummer und das PTB-Zeichen auf der Pistole.
WER DARF EIN SCHRECKSCHUSSGEWEHR KAUFEN?
Schreckschussgewehre sind den nach dem Waffengesetz den Waffen gleichgestellte Gegenstände, welche frei ab vollendenden 18 Lebensjahr gekauft und besessen werden dürfen.
WO DARF MAN MIT EINEM SCHRECKSCHUSSGEWEHR SCHIESSEN?
FÜHREN VON SCHRECKSCHUSSGEWEHREN
Nur wer die tatsächliche Gewalt über Schreckschussgewehre außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausüben will (führen), bedarf einer behördlichen Erlaubnis - kleiner Waffenschein - (§ 10 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 WaffG-neu). Für den Transport von Schreckschussgewehren, die weder schuss- noch zugriffsbereit sind, bedarf es keines kleinen Waffenscheins (z.B. Transport zum Büchsenmacher).
Keinesfalls darf ein Schreckschussgewehr auf öffentlichen Veranstaltungen (sowohl in geschlossenen Räumen als auch unter freiem Himmel) ohne zusätzliche Ausnahmegenehmigung zum kleinen Waffenschein geführt werden. Weiterhin besteht zum kleinen Waffenschein die Ausweispflicht (gültiger Personalausweis oder Reisepass).
Der kleine Waffenschein wird auf Antrag von der örtlich zuständigen Waffenbehörde erteilt, wenn der Antragsteller zuverlässig ist und die persönliche Eignung besitzt. Wer mit Schreckschussgewehren nur in seiner eigenen Wohnung, Geschäftsräumen oder des eigenen befriedeten Besitztums umgehen will, braucht keine Erlaubnis.
BELEHRUNG GEM. § 35 ABS. 2 SATZ 2 WAFFG BEIM VERKAUF VON SCHRECKSCHUSS-, REIZSTOFF- ODER SIGNALWAFFEN
Hiermit werden Sie auf die Strafbarkeit des Führens von Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen ohne kleinen Waffenschein (§ 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG i.V.m. §10 Abs. 4 Satz 4 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1) hingewiesen. Jedes Schießen außerhalb von zugelassenen Schießstätten ist erlaubnispflichtig.