Röhm RG 46 Schreckschuss Revolver 6 mm Flobert (P18)
Der RG 46 Gas-Signal Revolver besticht durch sein kompaktes Aussehen und seine hochwertige Verarbeitung. Wichtige Teile, wie Lauf, Schlagbolzenführung, Trommelachse, Ausstoßstern und Stoßboden sind aus Stahl gefertigt. Die strukturierten Griffschalen sind aus Kunststoff gefertigt und bestechen durch ihre Holzoptik. Das Modell verfügt über einen Single-/ Double Action Abzug.
Der Schreckschussrevolver wird mit bis zu 7 Schuss Platz- / Reizstoffpatronen geladen. Das Trommelmagazin wird mittels Trommelschieber, den man nach vorn schiebt, nach links ausgeschwenkt. Nun kann man das Modell laden. Die leeren Hülsen werden durch Drücken auf den Ausstoßerstern in der Mitte der Trommel herausgestoßen.
Zum Abfeuern von Signalmunition schrauben Sie den beiliegenden Abschussbecher (PTB-Kennzeichnung 861) in den Lauf ein. Bitte verwenden Sie ausschließlich diesen Abschussbecher. Nun können Sie die Signalmunition (15 mm) mit dem schwarzen (offenen) Hülsenende voran in den Abschussbecher einführen. Wichtig ist, dass Sie die Waffe beim Abschießen von Signalmunition stets senkrecht über dem Kopf halten.
Im Lieferumfang befinden sich ein Kunststoffkoffer mit Schiebeverschlüssen und Polsterung innen, ein Abschussbecher, sowie eine Laufreinigungsbürste.
Zu beachten gilt zudem, dass der Schießende einen Abstand von mindestens 2 m zu umstehenden Personen einhält.
Die gelieferte Waffe kann eine abweichende PTB-Nummer von der auf den Bildern abgebildeten aufweisen, da SRS-Waffen in regelmäßigen Abständen einer Neuzulassung bedürfen und deshalb dann eine neue Nummer zugewiesen wird.
Technische Daten:
- PTB-Zulassungsnummer: 861
- Kaliber: 6 mm Flobert
- Magazinkapazität: 7 Schuss
- Munition: Platz- / Reizstoffpatronen / Signalmunition
- Länge: ca. 148 mm
- Lauflänge: 16 mm
- Höhe: ca. 108 mm
- Gewicht: ca. 439 g
Der Erwerb und Besitz von hier angebotenen SRS-Waffen (Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen) und der dazugehörigen Munition ist erlaubnisfrei ab 18 Jahren. Bitte beachten Sie, dass Sie SRS-Waffen nur in Verbindung eines kleinen Waffenscheins außerhalb eines befriedenden Besitztums führen dürfen.
Hiermit werden Sie auf die Strafbarkeit des Führens von Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen ohne kleinen Waffenschein (§ 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG i.V.m. §10 Abs. 4 Satz 4 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1) hingewiesen. Jedes Schießen außerhalb von zugelassenen Schießstätten ist erlaubnispflichtig.
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Frei ab 18 Jahren, Altersnachweis erforderlich! Information zur Erbringung des Altersnachweises: >> hier klicken <<