Retay PT-23 Schwarz Schreckschuss Pistole 9 mm P.A.K. (P18)
Die Retay PT-23 kommt in einem kompakten Design. Sie ist mit einem innenliegenden Hammer ausgestattet. Der Schlitten ist brüniert und verfügt über einen verlängerten Stahl-Stoßboden, sowie griffige Durchladerillen. Das ergonomisch geformte Griffstück ist mit ausgeprägten Gripzones ausgestattet. Unter dem Lauf befindet sich eine Weaver-Schiene zur Montage von Zubehör. Weitere Merkmale sind eine Schwenksicherung, sowie ein Single Action Abzug.
Die SRS-Pistole kommt im Kaliber 9 mm P.A.K. (Pistole Automatik Knall) und ist mit einem doppelreihigem 14 Schuss Magazin ausgestattet.
Zum Abfeuern von Signalmunition schrauben Sie den beiliegenden Abschussbecher (PTB-Kennzeichnung 1077) in den Lauf ein. Bitte verwenden Sie ausschließlich diesen Abschussbecher. Nun können Sie die Signalmunition (15 mm) mit dem schwarzen (offenen) Hülsenende voran in den Abschussbecher einführen. Wichtig ist, dass Sie die Waffe beim Abschießen von Signalmunition stets senkrecht über dem Kopf halten.
Im Lieferumfang befindet sich ein hochwertiger Kunststoffkoffer mit Schnappverschlüssen, der innen gepolstert ist. Zudem gibt es eine Laufreinigungsbürste und einen Abschussbecher dazu.
Zu beachten gilt zudem, dass der Schießende einen Abstand von mindestens 2 m zu umstehenden Personen einhält.
Die gelieferte Waffe kann eine abweichende PTB-Nummer von der auf den Bildern abgebildeten aufweisen, da SRS-Waffen in regelmäßigen Abständen einer Neuzulassung bedürfen und deshalb dann eine neue Nummer zugewiesen wird.
Technische Daten:
- PTB-Zulassungsnummer: 1077
- Kaliber: 9 mm P.A.K.
- Magazinkapazität: 14 Schuss
- Munition: Platz- / Reizstoffpatronen / Signalmunition
- Länge: ca. 181 mm
- Höhe: 136 mm
- Gewicht: ca. 795 g
Der Erwerb und Besitz von hier angebotenen SRS-Waffen (Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen) und der dazugehörigen Munition ist erlaubnisfrei ab 18 Jahren. Bitte beachten Sie, dass Sie SRS-Waffen nur in Verbindung eines kleinen Waffenscheins außerhalb eines befriedenden Besitztums führen dürfen.
Hiermit werden Sie auf die Strafbarkeit des Führens von Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen ohne kleinen Waffenschein (§ 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG i.V.m. §10 Abs. 4 Satz 4 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1) hingewiesen. Jedes Schießen außerhalb von zugelassenen Schießstätten ist erlaubnispflichtig.
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Frei ab 18 Jahren, Altersnachweis erforderlich! Information zur Erbringung des Altersnachweises: >> hier klicken <<