Retay Big Fifty Black Schwarz Schreckschuss Pistole 9 mm P.A.K. (P18)
Die Retay Big Fifty Black ist nach dem Vorbild der legendären Pistole im Kaliber .50 AE gefertigt. Sie kommt in der massiven Vollmetall-Ausführung. Der Schlitten ist brüniert und verfügt über einen verlängerten Stahl-Stoßboden. Ein stark ausgeprägter Beavertail sorgt für ein sicheres Handling. Weitere Merkmale sind eine beidseitig bedienbare Schwenksicherung, sowie ein Single Action Abzug.
Die SRS-Pistole kommt im Kaliber 9 mm P.A.K. (Pistole Automatik Knall) und ist mit einem 17 Schuss Magazin ausgestattet.
Zum Abfeuern von Signalmunition schrauben Sie den beiliegenden Abschussbecher (PTB-Kennzeichnung 1074) in den Lauf ein. Bitte verwenden Sie ausschließlich diesen Abschussbecher. Nun können Sie die Signalmunition (15 mm) mit dem schwarzen (offenen) Hülsenende voran in den Abschussbecher einführen. Wichtig ist, dass Sie die Waffe beim Abschießen von Signalmunition stets senkrecht über dem Kopf halten.
Im Lieferumfang befindet sich ein hochwertiger Kunststoffkoffer mit Schnappverschlüssen, der innen gepolstert ist. Zudem gibt es eine Laufreinigungsbürste und einen Abschussbecher dazu.
Zu beachten gilt zudem, dass der Schießende einen Abstand von mindestens 2 m zu umstehenden Personen einhält.
Die gelieferte Waffe kann eine abweichende PTB-Nummer von der auf den Bildern abgebildeten aufweisen, da SRS-Waffen in regelmäßigen Abständen einer Neuzulassung bedürfen und deshalb dann eine neue Nummer zugewiesen wird.
Technische Daten:
- PTB-Zulassungsnummer: 1074
- Kaliber: 9 mm P.A.K.
- Magazinkapazität: 17 Schuss
- Munition: Platz- / Reizstoffpatronen / Signalmunition
- Länge: ca. 227 mm
- Lauflänge: ca. 135 mm
- Gewicht: ca. 1365 g
Der Erwerb und Besitz von hier angebotenen SRS-Waffen (Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen) und der dazugehörigen Munition ist erlaubnisfrei ab 18 Jahren. Bitte beachten Sie, dass Sie SRS-Waffen nur in Verbindung eines kleinen Waffenscheins außerhalb eines befriedenden Besitztums führen dürfen.
Hiermit werden Sie auf die Strafbarkeit des Führens von Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen ohne kleinen Waffenschein (§ 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG i.V.m. §10 Abs. 4 Satz 4 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1) hingewiesen. Jedes Schießen außerhalb von zugelassenen Schießstätten ist erlaubnispflichtig.
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Frei ab 18 Jahren, Altersnachweis erforderlich! Information zur Erbringung des Altersnachweises: >> hier klicken <<