Messer & Multitools
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Messer & Multitools
MESSER ONLINE SHOP
Ob Taschenmesser, Einhandmesser, Macheten, Multitools, feststehende Messer - Messer sind aus unserem Täglichen Leben nicht mehr wegzudenken. Egal ob Sie eine Messer für Ihre Trekking Tour, eine Survival Tour, zum Wandern oder als Retter in einem Notfall benötigen, bei uns im Messer Shop finden Sie das richtige Messer.
Wir haben unterschiedliche Modelle mit verschiedenen Klingen und Griffen, mit Teilsägezahnung oder Wellenschliff. Die Auswahl ist groß. Zu einigen Messern gibt es gleich die passenden Etuis dazu. Wir führen für Sie Pilzmesser in attraktivem Design, Jagdmesser und auch Anglermesser mit einem extra Fischschupper. Damit bieten wir Ihnen eine breite Auswahl an, so dass Sie für jede gewünschte Tätigkeit das passende Outdoormesser finden.
MULTITOOLS FÜR JEDEN EINSATZ
Ebenso haben wir Multitools für unsere Kunden im Angebot. Diese praktischen, kleinen Allzweckwerkzeuge beinhalten viele kleine Helfer. Dazu gehören Zangen, Schraubendreher, Flaschenöffner und Scheren. Alles in einem Werkzeug. Sie sind platzsparend transportierbar. Multitools zeichnen sich durch Zuverlässigkeit und Robustheit aus. Sie sind ideal für Camping, Wanderungen, Angeln und andere Outdooraktivitäten. Einige Multitools sind mit einem Gürtelholster ausgestattet. Zudem bieten wir Ihnen Multi Funktions Werkzeuge inklusive Bithalter und Wechselbits an. Suchen Sie sich bei uns ihr passendes Multitool für ihren Outdoor Ausflug oder die Nutzung Daheim aus.
SIND MESSER WAFFEN ODER EHER WERKZEUGE?
Laut dem deutschen Waffengesetz fallen einige Messer unter das Waffengesetz. Einige Messerarten sind komplett verboten (Butterflymesser) und für andere gelten Einschränkungen. Im § 42a des WaffG wird näher auf die Regelung eingegangen.
Hier der Wortlaut aus dem Gesetzestext:
§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen
(1) Es ist verboten
1. Anscheinswaffen,
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen.
(2) Absatz 1 gilt nicht
1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.
(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.